Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konvention der Meteorologischen Weltorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1958Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Text
TEIL XIVTEIL römisch vierzehn
RECHTLICHE STELLUNG, PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN
Artikel 27
Im Gebiet jedes Mitgliedes genießt die Organisation die zur Erfüllung ihrer Ziele und zur Ausübung ihrer Funktionen nötige rechtliche Stellung.
(i) Im Gebiet jedes Mitgliedes, auf das die vorliegende Konvention Anwendung findet, genießt die Organisation diejenigen Privilegien und Immunitäten, die zur Erfüllung ihrer Ziele und zur Ausübung ihrer Funktionen nötig sind.
(ii) Ebenso genießen die Vertreter der Mitglieder und die Funktionäre der Organisation alle Privilegien und Immunitäten, die zur unabhängigen Ausübung ihrer Funktionen im Rahmen der Organisation nötig sind.
Diese rechtliche Stellung und diese Privilegien und Immunitäten werden in einem Sonderabkommen festgelegt, das von der Organisation im Einvernehmen mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ausgearbeitet und zwischen den Mitgliedern, die Staaten sind, abgeschlossen wird.
Dokumentnummer
NOR12146337
alte Dokumentnummer
N9195841801L