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Art. 27

Fassungen
ab 29.03.1958 — BGBl. Nr. 64/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27 heute29.03.1958 BGBl. Nr. 64/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

29.03.1958BGBl. Nr. 64/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

99/09 Meteorologie

Text

TEIL römisch vierzehn

RECHTLICHE STELLUNG, PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN

Artikel 27

  1. Litera a
    Im Gebiet jedes Mitgliedes genießt die Organisation die zur Erfüllung ihrer Ziele und zur Ausübung ihrer Funktionen nötige rechtliche Stellung.
  2. Litera b
    (i) Im Gebiet jedes Mitgliedes, auf das die vorliegende Konvention Anwendung findet, genießt die Organisation diejenigen Privilegien und Immunitäten, die zur Erfüllung ihrer Ziele und zur Ausübung ihrer Funktionen nötig sind.
  3. Litera b
    (ii) Ebenso genießen die Vertreter der Mitglieder und die Funktionäre der Organisation alle Privilegien und Immunitäten, die zur unabhängigen Ausübung ihrer Funktionen im Rahmen der Organisation nötig sind.
  4. Litera c
    Diese rechtliche Stellung und diese Privilegien und Immunitäten werden in einem Sonderabkommen festgelegt, das von der Organisation im Einvernehmen mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ausgearbeitet und zwischen den Mitgliedern, die Staaten sind, abgeschlossen wird.

Gesetzesnummer

10011313

Dokumentnummer

NOR12146337

alte Dokumentnummer

N9195841801L