Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konvention der Meteorologischen Weltorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1958Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Text
TEIL XVITEIL römisch sechzehn
AUSLEGUNG UND STREITFÄLLE
Artikel 29
Alle die Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Konvention betreffenden Fragen oder Streitfälle, die nicht im Verhandlungswege oder durch den Kongreß beigelegt werden können, werden einem unabhängigen Schiedsrichter übergeben, der vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt wird, sofern sich die Parteien nicht auf eine andere Beilegung einigen.
Dokumentnummer
NOR12146339
alte Dokumentnummer
N9195841803L