Rechtstracker.at

Art. 30

Fassungen
ab 29.03.1958 — BGBl. Nr. 64/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 30 heute29.03.1958 BGBl. Nr. 64/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

29.03.1958BGBl. Nr. 64/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

99/09 Meteorologie

Text

TEIL römisch siebzehn

AUSTRITT

Artikel 30

  1. Litera a
    Jedes Mitglied kann aus der Organisation austreten, wenn es dies dem Generalsekretär der Organisation zwölf Monate vorher schriftlich mitteilt; der Generalsekretär leitet jede Austrittserklärung unverzüglich an alle Mitglieder der Organisation weiter.
  2. Litera b
    Der Austritt eines jeden Mitgliedes der Organisation, das nicht selbst für seine internationalen Beziehungen verantwortlich ist, erfolgt auf Grund einer zwölfmonatigen Kündigung, die durch das Mitglied oder eine andere Stelle, die für seine internationalen Besprechungen verantwortlich ist, schriftlich beim Generalsekretär einzureichen ist. Dieser verständigt alle Mitglieder der Organisation sofort von jeder derartigen Austrittserklärung.

Gesetzesnummer

10011313

Dokumentnummer

NOR12146340

alte Dokumentnummer

N9195841804L