Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konvention der Meteorologischen Weltorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1958Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Text
TEIL XVIII TEIL römisch achtzehn
SUSPENSION
Artikel 31
Kommt ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Organisation nicht nach oder erfüllt es in anderer Weise seine Verpflichtungen im Sinne der vorliegenden Konvention nicht, so kann der Kongreß es auf Grund eines Beschlusses von der Ausübung seiner Rechte und dem Genuß seiner Privilegien als Mitglied der Organisation suspendieren, bis es seinen finanziellen oder anderweitigen Verpflichtungen nachgekommen ist.
Dokumentnummer
NOR12146341
alte Dokumentnummer
N9195841805L