Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konvention der Meteorologischen Weltorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1958Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 34Artikel 34
Text
Artikel 34
Nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 3 der vorliegenden Konvention kann
jeder vertragschließende Staat erklären, daß seine Ratifikation der vorliegenden Konvention oder sein Beitritt zu derselben auch für jedes Territorium oder jede Gruppe von Territorien gilt, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist;
die vorliegende Konvention zu dem späteren Zeitpunkt über schriftliche Mitteilung an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf jedes solche Territorium oder jede Gruppe von Territorien angewendet werden, wobei die vorliegende Konvention auf das betreffende Territorium oder die betreffende Gruppe von Territorien mit dem Tage des Eintreffens der Mitteilung bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika Anwendung findet;
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika setzt jeden Signatarstaat oder jeden beigetretenen Staat hievon in Kenntnis;
die vorliegende Konvention von den Vereinten Nationen auf jedes Treuhandgebiet oder jede Gruppe- von Treuhandgebieten, deren Verwaltung ihnen obliegt, angewendet werden. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika setzt jeden Signatarstaat und jeden beigetretenen Staat hievon in Kenntnis.
Dokumentnummer
NOR12146344
alte Dokumentnummer
N9195841808L