Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konvention der Meteorologischen Weltorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1958Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
TEIL VTEIL römisch fünf
PASSIVES WAHLRECHT
Artikel 5
Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten der Organisation, zum Präsidenten oder Vizepräsidenten der Regionalverbände und, unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Artikel 13 Abs. c) der vorliegenden Konvention, zum Mitglied des Exekutivkomitees können nur Leiter des Wetterdienstes der Mitglieder der Organisation gewählt werden.
In der Erfüllung ihrer Aufgaben haben sich die Funktionäre der Organisation und die Mitglieder des Exekutivkomitees als Vertreter der Organisation und nicht als Vertreter der einzelnen Mitglieder derselben zu betrachten.
Dokumentnummer
NOR12146316
alte Dokumentnummer
N9195841779L