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Art. 6

Fassungen
ab 29.03.1958 — BGBl. Nr. 64/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute29.03.1958 BGBl. Nr. 64/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

29.03.1958BGBl. Nr. 64/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

99/09 Meteorologie

Text

TEIL römisch sechs

DER METEOROLOGISCHE WELTKONGRESS

Artikel 6

Zusammensetzung

  1. Litera a
    Der Kongreß ist das oberste Organ der Organisation und setzt sich aus den die Mitgliedstaaten vertretenden Delegierten zusammen. Jeder Mitgliedstaat bestimmt einen seiner Delegierten, möglichst den Leiter seines Wetterdienstes, zum Hauptdelegierten.
  2. Litera b
    Um einer möglichst großen Anzahl von Fachleuten die Anwesenheit zu ermöglichen, kann der Präsident jeden Leiter eines Wetterdienstes oder jede andere Person einladen, bei den Besprechungen des Kongresses anwesend zu sein und sich daran zu beteiligen.

Gesetzesnummer

10011313

Dokumentnummer

NOR12146317

alte Dokumentnummer

N9195841780L