Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konvention der Meteorologischen Weltorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1958Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
TEIL VITEIL römisch sechs
DER METEOROLOGISCHE WELTKONGRESS
Artikel 6
Zusammensetzung
Der Kongreß ist das oberste Organ der Organisation und setzt sich aus den die Mitgliedstaaten vertretenden Delegierten zusammen. Jeder Mitgliedstaat bestimmt einen seiner Delegierten, möglichst den Leiter seines Wetterdienstes, zum Hauptdelegierten.
Um einer möglichst großen Anzahl von Fachleuten die Anwesenheit zu ermöglichen, kann der Präsident jeden Leiter eines Wetterdienstes oder jede andere Person einladen, bei den Besprechungen des Kongresses anwesend zu sein und sich daran zu beteiligen.
Dokumentnummer
NOR12146317
alte Dokumentnummer
N9195841780L