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Art. 7

Fassungen
ab 29.03.1958 — BGBl. Nr. 64/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute29.03.1958 BGBl. Nr. 64/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

29.03.1958BGBl. Nr. 64/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

99/09 Meteorologie

Text

Artikel 7

Aufgaben

Der Kongreß hat folgende Aufgaben:

  1. Litera a
    Unter Berücksichtigung der Bestimmungen der vorliegenden Konvention allgemeine Vorschriften zu erlassen, womit die Satzung und die Aufgaben der einzelnen Organe der Organisation festgelegt werden;
  2. Litera b
    seine eigene Geschäftsordnung festzulegen;
  3. Litera c
    den Präsidenten und die Vizepräsidenten der Organisation sowie die übrigen Mitglieder des Exekutivkomitees gemäß den Bestimmungen des Artikels 10 Abs. a) Ziffer 4 der vorliegenden Konvention zu wählen. Die Präsidenten und Vizepräsidenten der Regionalverbände und der Fachausschüsse sind gemäß Artikel 18 Abs. e) beziehungsweise Artikel 19 Absatz c) der vorliegenden Konvention zu wählen;
  4. Litera d
    technische Vorschriften, betreffend Methoden und Verfahren in der Meteorologie, anzunehmen;
  5. Litera e
    allgemeine Maßnahmen zur Erfüllung der in Artikel 2 der vorliegenden Konvention dargelegten Ziele der Organisation festzulegen;
  6. Litera f
    an die Mitglieder Empfehlungen, die im Rahmen der Ziele der Organisation liegen, zu richten;
  7. Litera g
    Angelegenheiten, die unter die Bestimmungen dieser Konvention fallen, an die dafür zuständigen Organe der Organisation zu verweisen;
  8. Litera h
    Berichte und Tätigkeit des Exekutivkomitees zu prüfen und entsprechende diesbezügliche Maßnahmen zu ergreifen;
  9. Litera i
    gemäß den Bestimmungen des Artikels 18 Regionalverbände aufzustellen, deren geographische Begrenzung festzulegen, ihre Tätigkeit aufeinander abzustimmen und ihre Empfehlungen zu prüfen;
  10. Litera j
    Fachausschüsse gemäß den Bestimmungen des Artikels 19 zu errichten, ihren Kompetenzbereich zu umreißen, ihre Tätigkeit aufeinander abzustimmen und ihre Empfehlungen zu prüfen;
  11. Litera k
    den Sitz des Sekretariates der Organisation zu bestimmen;
  12. Litera l
    alle anderen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Ziele der Organisation zu fördern.

Gesetzesnummer

10011313

Dokumentnummer

NOR12146318

alte Dokumentnummer

N9195841781L