Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konvention der Meteorologischen Weltorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1958Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
Aufgaben
Der Kongreß hat folgende Aufgaben:
Unter Berücksichtigung der Bestimmungen der vorliegenden Konvention allgemeine Vorschriften zu erlassen, womit die Satzung und die Aufgaben der einzelnen Organe der Organisation festgelegt werden;
seine eigene Geschäftsordnung festzulegen;
den Präsidenten und die Vizepräsidenten der Organisation sowie die übrigen Mitglieder des Exekutivkomitees gemäß den Bestimmungen des Artikels 10 Abs. a) Ziffer 4 der vorliegenden Konvention zu wählen. Die Präsidenten und Vizepräsidenten der Regionalverbände und der Fachausschüsse sind gemäß Artikel 18 Abs. e) beziehungsweise Artikel 19 Absatz c) der vorliegenden Konvention zu wählen;
technische Vorschriften, betreffend Methoden und Verfahren in der Meteorologie, anzunehmen;
allgemeine Maßnahmen zur Erfüllung der in Artikel 2 der vorliegenden Konvention dargelegten Ziele der Organisation festzulegen;
an die Mitglieder Empfehlungen, die im Rahmen der Ziele der Organisation liegen, zu richten;
Angelegenheiten, die unter die Bestimmungen dieser Konvention fallen, an die dafür zuständigen Organe der Organisation zu verweisen;
Berichte und Tätigkeit des Exekutivkomitees zu prüfen und entsprechende diesbezügliche Maßnahmen zu ergreifen;
gemäß den Bestimmungen des Artikels 18 Regionalverbände aufzustellen, deren geographische Begrenzung festzulegen, ihre Tätigkeit aufeinander abzustimmen und ihre Empfehlungen zu prüfen;
Fachausschüsse gemäß den Bestimmungen des Artikels 19 zu errichten, ihren Kompetenzbereich zu umreißen, ihre Tätigkeit aufeinander abzustimmen und ihre Empfehlungen zu prüfen;
den Sitz des Sekretariates der Organisation zu bestimmen;
alle anderen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Ziele der Organisation zu fördern.
Dokumentnummer
NOR12146318
alte Dokumentnummer
N9195841781L