Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konvention der Meteorologischen Weltorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1958Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8
Durchführung von Kongreßbeschlüssen
Es ist die Pflicht aller Mitglieder, ihr Äußerstes zur Erfüllung der Beschlüsse des Kongresses zu tun.
Sollte jedoch eines der Mitglieder die Ausführung einer Forderung in einer vom Kongreß angenommenen technischen Resolution für undurchführbar erachten, so soll dieses Mitglied dem Generalsekretär darüber Mitteilung machen, ob die Undurchführbarkeit bedingt oder endgültig ist, und die Gründe dafür angeben.
Dokumentnummer
NOR12146319
alte Dokumentnummer
N9195841782L