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Art. 10

Fassungen
ab 09.03.1994 — BGBl. Nr. 4/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute09.03.1994 BGBl. Nr. 4/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1958,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

09.03.1994BGBl. Nr. 4/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 10

Personen, die einen Personalausweis eines der Vertragschließenden Teile haben, können im Bedarfsfalle die Staatsgrenze des anderen Vertragschließenden Teiles auf dem Landweg überschreiten, wenn der Personalausweis mit einem Sichtvermerk dieses anderen Teiles versehen ist. In diesem Falle müssen sich diese Personen ohne unbegründeten Aufenthalt auf dem Staatsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles zum Bestimmungsort begeben.

Die Sichtvermerke auf Personalausweisen werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des betreffenden Staates in kürzestmöglicher Frist erteilt.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011314

Dokumentnummer

NOR40084422