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Art. 9

Fassungen
ab 09.03.1994 — BGBl. Nr. 4/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute09.03.1994 BGBl. Nr. 4/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1958,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

09.03.1994BGBl. Nr. 4/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 9

Die im Artikel 8 dieses Abkommens erwähnten Personalausweise berechtigen die darin eingetragenen Personen an Bord eines Schiffes eines der Vertragschließenden Teile, die Staatsgrenze des anderen Vertragschließenden Teiles in beiden Richtungen ohne Reisepaß und Sichtvermerke zu überschreiten, wenn die betreffende Person in die Personalliste des Schiffes eingetragen ist.

Personen, die einen Personalausweis eines der Vertragschließenden Teile besitzen, sind berechtigt, innerhalb des Hafengebietes des anderen Vertragschließenden Teiles an Land zu gehen und sich dort während des Hafenaufenthaltes ihres Schiffes frei zu bewegen. Beim Anlandgehen sind alle Personen verpflichtet, sich der im betreffenden Hafen vorgesehenen Paß- und Zollkontrolle zu unterziehen. Die erwähnten Personen dürfen die Grenze des Hafengebietes nur mit Bewilligung der zuständigen Behörden überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011314

Dokumentnummer

NOR40084421