Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
2. Beschußverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 88/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4.Paragraph 4,
Von Personen, die innerhalb des Bundesgebietes keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, zum persönlichen Gebrauch vorübergehend ins Inland gebrachte Handfeuerwaffen fallen nicht unter die Bestimmungen des § 2 dieser Verordnung. Von Personen, die innerhalb des Bundesgebietes keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, zum persönlichen Gebrauch vorübergehend ins Inland gebrachte Handfeuerwaffen fallen nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 2, dieser Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019
Dokumentnummer
NOR12146311
Alte Dokumentnummer
N9195831756L