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§ 1 ZLPV

Fassungen
01.10.2005 bis 31.12.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.10.200531.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006
§ 115.09.200430.09.2005 § → § BGBl. II Nr. 354/2004
§ 115.09.200314.09.2004 § → § BGBl. II Nr. 442/2003
§ 116.10.195814.09.2003 BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ALLGEMEINER TEIL.

Paragraph eins, Arten von Ausweisen.

  1. Absatz eins,Die zuständige Behörde hat nach Maßgabe des Luftfahrtgesetzes und dieser Verordnung auszustellen:
    1. Litera a
      Zivilluftfahrt-Personalausweise (Paragraph 26, des Luftfahrtgesetzes) und
    2. Litera b
      Flugschülerausweise (Zulassung zur praktischen Ausbildung gemäß Paragraph 51, des Luftfahrtgesetzes).
    3. Litera c
      Anerkennungsscheine gemäß Absatz 5,
  2. Absatz 2,Für die in Absatz eins, bezeichneten Ausweise sind Formulare nach den Mustern des Anhanges römisch zwei Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) zu verwenden.
  3. Absatz 3,Zivilluftfahrt-Personalausweise sind mit den nachstehend angeführten Bezeichnungen in den nachstehend angegebenen Papierfarben auszustellen für:

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                               ! Bezeichnung           ! Papierfarbe

                               ! des Ausweises         !

---------------------------------------------------------------------

I. Zivilluftfahrer             !                       !

  A. Piloten                   !                       !

     1. Motorflugzeugpiloten   !                       !

        a) Privatpiloten       ! Privatpilotenschein   ! hellbraun

        b) Berufspiloten       ! Berufspilotenschein   ! hellblau

        c) Berufspiloten       ! Berufspilotenschein   !

           I. Klasse           ! I. Klasse             ! dunkelblau

        d) Linienpiloten       ! Linienpilotenschein   ! dunkelgrün

     2. Hubschrauberpiloten    !                       !

        a) Privat-             ! Privat-               !

           Hubschrauberpiloten ! Hubschrauber-         !

                               ! pilotenschein         ! hellgrau

        b) Berufs-             ! Berufs-               !

           Hubschrauberpiloten ! Hubschrauber-         !

                               ! pilotenschein         ! dunkelgrau

     3. Luftschiffpiloten      ! Luftschiffpiloten-    !

                               ! schein                ! lila

     4. Freiballonfahrer       ! Freiballonfahrer-     !

                               ! schein                ! violett

     5. Segelflieger           ! Segelfliegerschein    ! rosa

     6. Fallschirmspringer     ! Fallschirmspringer-   !

                               ! schein                ! weiß

    6a. Piloten von            ! Hängegleiterschein    ! blau

        Hängegleitern          !                       !

    6b. Piloten von            ! Paragleiterschein     ! blau

        Paragleitern           !                       !

     7. Sonderpiloten          ! Sonderpilotenschein   ! weiß mit

                               !                       ! einem 1 cm

                               !                       ! breiten, von

                               !                       ! links unten

                               !                       ! nach rechts

                               !                       ! oben

                               !                       ! führenden

                               !                       ! roten

                               !                       ! Streifen

B. Technisches                 !                       !

   Bedienungspersonal          !                       !

   1. Bordnavigatoren          ! Bordnavigatorenschein ! rot

   2. Bordfunker               ! Bordfunkerschein      ! orange

   3. Bordtelephonisten        ! Bordtelephonisten-    !

                               ! schein                ! orange

   4. Bordtechniker            ! Bordtechnikerschein   ! braun

II. Sonstiges ziviles          !                       !

    Luftfahrtpersonal          !                       !

    1. Luftfahrzeugwarte       ! Luftfahrzeugwart-     !

                               ! schein                ! kastanien-

                               !                       ! braun

    2. Luftfahrzeugwarte       ! Luftfahrzeugwartschein!

       I. Klasse               !   I. Klasse           ! kastanien-

                               !                       ! braun

   2a. freigabeberechtigtes    ! JAR-66 Lizenz für     ! weiß

       Personal gemäß JAR-66/  ! Freigabeberechtigtes  !

       Teil-66 der Verordnung  ! Personal, Part-66     !

       (EG) Nr. 2042/2003      ! Lizenz für Freigabe-  !

                               ! berechtigtes Personal !

                               !                       !

    3. Flugdienstberater       ! Flugdienstberater-    !

                               ! schein                ! hellgrün

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  1. Absatz 4,Für Flugschülerausweise sind Formulare in rosa Papierfarbe mit einem 1 cm breiten, von links unten nach rechts oben führenden weißen Streifen zu verwenden.
  2. Absatz 5,Ausländische Zivilluftfahrerscheine sind von der zuständigen Behörde durch Ausstellung eines Anerkennungsscheines anzuerkennen, wenn der Bewerber nachweist, daß die im Paragraph 39, des Luftfahrtgesetzes angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Für Anerkennungsscheine sind Formulare nach dem im Anhang römisch zwei Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) enthaltenen Muster in grauer Papierfarbe zu verwenden.
  3. Absatz 6,Wer einen Ausweis im Sinne des Absatz eins, verliert, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Dieses hat in Verlust geratene Ausweise für ungültig zu erklären und dies in geeigneter Weise kundzumachen.
  4. Absatz 7,Die zuständige Behörde hat auf Antrag oder von amtswegen eine Zweitausfertigung eines Ausweises auszustellen, wenn
    1. Litera a
      der Ausweis als unbrauchbar anzusehen oder hinsichtlich mehrerer Eintragungen zu berichtigen ist und zurückgestellt wird oder
    2. Litera b
      der Verlust des Ausweises glaubhaft gemacht wird.

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR40069330