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§ 10 ZLPV

Fassungen
15.09.2004 bis 31.12.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1015.09.200431.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006
§ 1018.10.200014.09.2004 § → § BGBl. II Nr. 338/2000
§ 1001.01.197917.10.2000 BGBl. Nr. 549/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

15.09.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 167, Absatz 2,

Text

Paragraph 10, Gültigkeitsdauer der Ausweise.

  1. Absatz eins,Die Gültigkeitsdauer von Zivilluftfahrt-Personalausweisen und Flugschülerausweisen beträgt, vom Zeitpunkt der Ausstellung gerechnet,
    1. Ziffer eins
      60 Monate für Flugdienstberater,
    2. Ziffer 2
      36 Monate für Segelflieger,
    3. Ziffer 3
      24 Monate für Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten, Freiballonfahrer, Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte
      römisch eins. Klasse und Flugschüler,
    4. Ziffer 4
      12 Monate für Berufspiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten, Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelefonisten und Bordtechniker,
    5. Ziffer 5
      6 Monate für Berufspiloten römisch eins. Klasse und Linienpiloten.
  2. Absatz 2,Die Gültigkeitsdauer der Instrumentenflugberechtigung beträgt für Berufspiloten römisch eins. Klasse und Linienpiloten sechs Monate, für alle übrigen Zivilluftfahrer zwölf Monate, vom Zeitpunkt der Erteilung gerechnet.
  3. Absatz 3,Die Gültigkeitsdauer einer Sonderberechtigung (Paragraph 112,) ist mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten seiner Verwendung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend von der zuständigen Behörde festzulegen.
  4. Absatz 4,Anerkennungsscheine gelten unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, nicht länger als der anerkannte ausländische Ausweis.
  5. Absatz 5,Bei Personen im Alter von mehr als 45 Jahren verkürzt sich die Gültigkeitsdauer der in Absatz eins, Litera a, bezeichneten Ausweise mit Ausnahme von Luftfahrzeugwartscheinen, Luftfahrzeugwartscheinen römisch eins. Klasse und Flugdienstberaterscheinen auf zwölf Monate und der in Absatz eins, Litera b, bezeichneten Ausweise auf sechs Monate.
  6. Absatz 6,Die zuständige Behörde hat auch vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eines Ausweises ein fliegerärztliches Sachverständigengutachten über die Tauglichkeit (Paragraph 9, Absatz eins und 2) oder von der zuständigen Prüfungskommission (Paragraph 15,) ein Gutachten über die fachliche Befähigung einzuholen, wenn begründete Zweifel an dem Weiterbestand der Tauglichkeit beziehungsweise der fachlichen Befähigung bestehen. Zivilluftfahrer haben das Vorliegen von Umständen, die es im Hinblick auf die Bestimmungen des Anhanges römisch eins zweifelhaft erscheinen lassen, ob ihre Tauglichkeit noch gegeben ist, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen, und die Bestimmungen im Paragraph 3, Absatz 2, Luftverkehrsregeln 1967 in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
  7. Absatz 7,Ein Fallschirmspringerschein ist so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in Paragraph 110, angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen nachweislich erfüllt. Inhaber von Berechtigungen gemäß Paragraphen 109 und 111 haben darüber hinaus ein nicht mehr als 24 Monate altes fliegerärztliches Sachverständigengutachten, in dem die Tauglichkeit des Inhabers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Litera b, bescheinigt ist, nachzuweisen.
  8. Absatz 8,Der Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein ist so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in Paragraph 111 j, angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt. Inhaber von Berechtigungen nach Paragraph 111 f, haben darüber hinaus ein nicht mehr als 3 Jahre altes fliegerärztliches Sachverständigengutachten, in dem die Tauglichkeit des Inhabers nach Paragraph 8, Absatz eins, Litera b, bescheinigt ist, nachzuweisen.

Schlagworte

Hängegleiterschein

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR40056020