Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 110Paragraph 110
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Aufrechterhaltung und Erneuerung der Berechtigungen für
Fallschirmspringer
§ 110. (1) Für die Aufrechterhaltung einer Berechtigung nach den §§ 103 und 107 hat der Fallschirmspringer nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Fallschirmabsprünge mit Handauslösung, davon mindestens zehn in den letzten zwölf Monaten mit Fallschirmen jener Typen ausgeführt hat, auf die sich seine Berechtigung erstreckt.Paragraph 110, (1) Für die Aufrechterhaltung einer Berechtigung nach den Paragraphen 103 und 107 hat der Fallschirmspringer nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Fallschirmabsprünge mit Handauslösung, davon mindestens zehn in den letzten zwölf Monaten mit Fallschirmen jener Typen ausgeführt hat, auf die sich seine Berechtigung erstreckt.
(2)Absatz 2,Für die Aufrechterhaltung der besonderen Berechtigung nach § 108 hat der Fallschirmspringer nachzuweisen, dass er neben den Voraussetzungen nach Abs. 1 während der letzten 24 Monate mindestens zwei Fallschirmabsprünge bei Nacht ausgeführt hat.Für die Aufrechterhaltung der besonderen Berechtigung nach Paragraph 108, hat der Fallschirmspringer nachzuweisen, dass er neben den Voraussetzungen nach Absatz eins, während der letzten 24 Monate mindestens zwei Fallschirmabsprünge bei Nacht ausgeführt hat.
(3)Absatz 3,Für die Aufrechterhaltung der besonderen Berechtigung nach § 109 hat der Fallschirmspringer nachzuweisen, dass er neben den Voraussetzungen nach Abs. 1 während der letzten 24 Monate mindestens je 50 Tandemfallschirmabsprünge mit den Systemen, auf die sich seine Berechtigung erstreckt, davon mindestens 20 innerhalb der letzten zwölf Monate ausgeführt hat oder im Rahmen eines Überprüfungssprunges den Weiterbestand seiner fachlichen Befähigung gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nach § 111 Abs. 5 nachgewiesen hat, der ihm darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen hat.Für die Aufrechterhaltung der besonderen Berechtigung nach Paragraph 109, hat der Fallschirmspringer nachzuweisen, dass er neben den Voraussetzungen nach Absatz eins, während der letzten 24 Monate mindestens je 50 Tandemfallschirmabsprünge mit den Systemen, auf die sich seine Berechtigung erstreckt, davon mindestens 20 innerhalb der letzten zwölf Monate ausgeführt hat oder im Rahmen eines Überprüfungssprunges den Weiterbestand seiner fachlichen Befähigung gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nach Paragraph 111, Absatz 5, nachgewiesen hat, der ihm darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen hat.
(4)Absatz 4,Für die Aufrechterhaltung der besonderen Berechtigung nach § 107a, die auch bei einem Ruhen der Grundberechtigung möglich ist, hat der Berechtigte nachzuweisen, dass er während der letzten 24 Monate mindestens 25 Fallschirme, die nicht Hauptfallschirme sind, gepackt oder einen von der zuständigen Behörde genehmigten Lehrgang absolviert hat.Für die Aufrechterhaltung der besonderen Berechtigung nach Paragraph 107 a,, die auch bei einem Ruhen der Grundberechtigung möglich ist, hat der Berechtigte nachzuweisen, dass er während der letzten 24 Monate mindestens 25 Fallschirme, die nicht Hauptfallschirme sind, gepackt oder einen von der zuständigen Behörde genehmigten Lehrgang absolviert hat.
(5)Absatz 5,Werden die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 nicht mehr erfüllt, tritt Ruhen der Berechtigung ein. Die zuständige Behörde hat stichprobenartige Kontrollen durchzuführen.Werden die Voraussetzungen der Absatz eins bis 4 nicht mehr erfüllt, tritt Ruhen der Berechtigung ein. Die zuständige Behörde hat stichprobenartige Kontrollen durchzuführen.
(6)Absatz 6,Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen für Fallschirmspringer hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 105, 106, 107, 108 und 109 nachzuweisen, nachdem er die erforderliche Ausbildung unter Aufsicht eines entsprechenden Fallschirmsprunglehrers absolviert hat. Ruht der Fallschirmspringerschein oder die besondere Berechtigung für weniger als zwei Jahre genügt für eine Erneuerung der Berechtigungen nach den §§ 103, 107 und 108 der unter Aufsicht eines entsprechenden Fallschirmsprunglehrers erbrachte Nachweis der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2. Der Fallschirmsprunglehrer hat darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen. Für die Erneuerung der Berechtigung nach § 109 hat der Fallschirmspringer den Fortbestand seiner Befähigung gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nach § 111 Abs. 5 nachzuweisen, der ihm darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen hat.Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen für Fallschirmspringer hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 105, 106, 107, 108 und 109 nachzuweisen, nachdem er die erforderliche Ausbildung unter Aufsicht eines entsprechenden Fallschirmsprunglehrers absolviert hat. Ruht der Fallschirmspringerschein oder die besondere Berechtigung für weniger als zwei Jahre genügt für eine Erneuerung der Berechtigungen nach den Paragraphen 103, 107 und 108 der unter Aufsicht eines entsprechenden Fallschirmsprunglehrers erbrachte Nachweis der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2. Der Fallschirmsprunglehrer hat darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen. Für die Erneuerung der Berechtigung nach Paragraph 109, hat der Fallschirmspringer den Fortbestand seiner Befähigung gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nach Paragraph 111, Absatz 5, nachzuweisen, der ihm darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen hat.
Dokumentnummer
NOR40012289