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§ 110 ZLPV

Fassungen
18.10.2000 bis 31.12.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11018.10.200031.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006
§ 11016.10.195817.10.2000 BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 110

Inkrafttretensdatum

18.10.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Aufrechterhaltung und Erneuerung der Berechtigungen für

Fallschirmspringer

Paragraph 110, (1) Für die Aufrechterhaltung einer Berechtigung nach den Paragraphen 103 und 107 hat der Fallschirmspringer nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Fallschirmabsprünge mit Handauslösung, davon mindestens zehn in den letzten zwölf Monaten mit Fallschirmen jener Typen ausgeführt hat, auf die sich seine Berechtigung erstreckt.

  1. Absatz 2,Für die Aufrechterhaltung der besonderen Berechtigung nach Paragraph 108, hat der Fallschirmspringer nachzuweisen, dass er neben den Voraussetzungen nach Absatz eins, während der letzten 24 Monate mindestens zwei Fallschirmabsprünge bei Nacht ausgeführt hat.
  2. Absatz 3,Für die Aufrechterhaltung der besonderen Berechtigung nach Paragraph 109, hat der Fallschirmspringer nachzuweisen, dass er neben den Voraussetzungen nach Absatz eins, während der letzten 24 Monate mindestens je 50 Tandemfallschirmabsprünge mit den Systemen, auf die sich seine Berechtigung erstreckt, davon mindestens 20 innerhalb der letzten zwölf Monate ausgeführt hat oder im Rahmen eines Überprüfungssprunges den Weiterbestand seiner fachlichen Befähigung gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nach Paragraph 111, Absatz 5, nachgewiesen hat, der ihm darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen hat.
  3. Absatz 4,Für die Aufrechterhaltung der besonderen Berechtigung nach Paragraph 107 a,, die auch bei einem Ruhen der Grundberechtigung möglich ist, hat der Berechtigte nachzuweisen, dass er während der letzten 24 Monate mindestens 25 Fallschirme, die nicht Hauptfallschirme sind, gepackt oder einen von der zuständigen Behörde genehmigten Lehrgang absolviert hat.
  4. Absatz 5,Werden die Voraussetzungen der Absatz eins bis 4 nicht mehr erfüllt, tritt Ruhen der Berechtigung ein. Die zuständige Behörde hat stichprobenartige Kontrollen durchzuführen.
  5. Absatz 6,Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen für Fallschirmspringer hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 105, 106, 107, 108 und 109 nachzuweisen, nachdem er die erforderliche Ausbildung unter Aufsicht eines entsprechenden Fallschirmsprunglehrers absolviert hat. Ruht der Fallschirmspringerschein oder die besondere Berechtigung für weniger als zwei Jahre genügt für eine Erneuerung der Berechtigungen nach den Paragraphen 103, 107 und 108 der unter Aufsicht eines entsprechenden Fallschirmsprunglehrers erbrachte Nachweis der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2. Der Fallschirmsprunglehrer hat darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen. Für die Erneuerung der Berechtigung nach Paragraph 109, hat der Fallschirmspringer den Fortbestand seiner Befähigung gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nach Paragraph 111, Absatz 5, nachzuweisen, der ihm darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen hat.

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR40012289