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§ 153 ZLPV

Fassungen
15.09.2003 bis 31.12.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15315.09.200331.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006
§ 15316.10.195814.09.2003 BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 153

Inkrafttretensdatum

15.09.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 153, Verlängerung der Berechtigungen für

Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse

  1. Absatz eins,Für die Verlängerung einer der in den Paragraphen 147, 150, 151, oder 152 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung insgesamt mindestens sechs Monate als Luftfahrzeugwart römisch eins. Klasse in Ausübung der jeweiligen Berechtigung beschäftigt war oder eine gleichwertige Tätigkeit bei den Luftstreitkräften ausgeübt hat. Der Nachweis ist durch Vorlegen eines Prüfbuches oder anderer regelmäßig geführter Aufzeichnungen zu erbringen, wobei Art und Umfang der Instandhaltungsarbeiten vom Luftfahrzeugwart römisch eins. Klasse eindeutig nachvollziehbar festzuhalten sind. Dieser Nachweis muss mit dem Inhalt des Lebenslaufaktes (Paragraph 57, ZLLV 1999) für das jeweilige Luftfahrzeug übereinstimmen. Dasselbe gilt sinngemäß für den Nachweis der Praxis gemäß Paragraph 148, Litera b,
  2. Absatz 2,Der Nachweis gemäß Absatz eins, kann durch eine Überprüfung der fachlichen Befähigung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 149 und Paragraph 150, Absatz 2, ersetzt werden.

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR40045111