Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 167, Absatz 2,
Text
§ 37. Bewerbung um einen Berufspilotenschein.Paragraph 37, Bewerbung um einen Berufspilotenschein.
(1)Absatz eins,Wer sich um einen Berufspilotenschein bewirbt, muß nachweisen, daß er
einen gültigen Privatpilotenschein besitzt,
ein eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst (§ 4 Z 1 lit. b Funker-Zeugnisgesetz 1998) oder ein allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst (§ 4 Z 1 lit. c Funker-Zeugnisgesetz 1998) besitzt, undein eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst (Paragraph 4, Ziffer eins, Litera b, Funker-Zeugnisgesetz 1998) oder ein allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst (Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, Funker-Zeugnisgesetz 1998) besitzt, und
innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 200 Stunden Dauer ausgeführt hat.
(2)Absatz 2,In der gemäß Abs. 1 lit. c erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein:In der gemäß Absatz eins, Litera c, erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein:
Motorflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer als verantwortlicher Pilot,
Überlandflüge von insgesamt wenigstens 20 Stunden Dauer als verantwortlicher Pilot, davon ein Navigationsflug über eine Gesamtstrecke von wenigstens 600 km, mit mindestens zwei Zwischenlandungen auf verschiedenen Flugplätzen. Mindestens ein Flugabschnitt des Navigationsfluges hat über eine Flugstrecke von wenigstens 200 km ohne Zwischenlandung zu führen,
Instrumentenflüge ohne Sicht von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit der Instrumentenflugberechtigung (§ 64 Abs. 1). Übungszeiten auf einem Instrumentenflugübungsgerät sind bis zu einem Ausmaß von 5 Stunden voll anzurechnen.Instrumentenflüge ohne Sicht von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit der Instrumentenflugberechtigung (Paragraph 64, Absatz eins,). Übungszeiten auf einem Instrumentenflugübungsgerät sind bis zu einem Ausmaß von 5 Stunden voll anzurechnen.
Dokumentnummer
NOR40056042