Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 167, Absatz 2,
Text
Linienpiloten.
§ 49. Grundberechtigung für Linienpiloten.Paragraph 49, Grundberechtigung für Linienpiloten.
(1)Absatz eins,Der Linienpilotenschein berechtigt, unentgeltlich oder entgeltlich, nichtgewerbsmäßig oder gewerbsmäßig, Motorflugzeuge der Gewichtsklassen A, B und C (Klassenberechtigungen A, B und C) und einer bestimmten Type der Gewichtsklassen D, E und F (Typenberechtigungen D, E oder F) im Fluge zu führen, wobei die praktische Prüfung für Linienpiloten auf einem Flugzeug dieser Type in Entsprechung mit § 51 Abs. 2 abzulegen ist (Grundberechtigung für Linienpiloten).Der Linienpilotenschein berechtigt, unentgeltlich oder entgeltlich, nichtgewerbsmäßig oder gewerbsmäßig, Motorflugzeuge der Gewichtsklassen A, B und C (Klassenberechtigungen A, B und C) und einer bestimmten Type der Gewichtsklassen D, E und F (Typenberechtigungen D, E oder F) im Fluge zu führen, wobei die praktische Prüfung für Linienpiloten auf einem Flugzeug dieser Type in Entsprechung mit Paragraph 51, Absatz 2, abzulegen ist (Grundberechtigung für Linienpiloten).
(2)Absatz 2,Hat der Linienpilot bereits als Berufspilot I. Klasse eine oder mehrere Typenberechtigungen D oder E erworben, und legt er die praktische Prüfung für Linienpiloten auf einem Flugzeug einer anderen Type der Gewichtsklasse E oder auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse F ab, so werden die erstgenannten Typenberechtigungen Bestandteil seiner Grundberechtigung als Linienpilot.Hat der Linienpilot bereits als Berufspilot römisch eins. Klasse eine oder mehrere Typenberechtigungen D oder E erworben, und legt er die praktische Prüfung für Linienpiloten auf einem Flugzeug einer anderen Type der Gewichtsklasse E oder auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse F ab, so werden die erstgenannten Typenberechtigungen Bestandteil seiner Grundberechtigung als Linienpilot.
(3)Absatz 3,Der Linienpilot besitzt außerdem die besondere Berechtigung,
den Funktelephoniedienst gemäß § 127 (volle Sprechfunkberechtigung), sowieden Funktelephoniedienst gemäß Paragraph 127, (volle Sprechfunkberechtigung), sowie
Sicht-Nachtflüge (§ 58) undSicht-Nachtflüge (Paragraph 58,) und
Instrumentenflüge (§ 59) auszuführen.Instrumentenflüge (Paragraph 59,) auszuführen.
Dokumentnummer
NOR40056046