Rechtstracker.at

§ 50 ZLPV

Fassungen
15.09.2004 bis 31.12.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5015.09.200431.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006
§ 5016.10.195814.09.2004 BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

15.09.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 167, Absatz 2,

Text

Paragraph 50, Bewerbung um einen Linienpilotenschein.

  1. Absatz eins,Wer sich um einen Linienpilotenschein bewirbt, muss nachweisen, dass er
    1. Ziffer eins
      einen gültigen Berufspilotenschein mit Instrumentenflugberechtigung für Motorflugzeuge besitzt und
    2. Ziffer 2
      Motorflüge von insgesamt wenigstens 1500 Stunden Dauer ausgeführt hat.
  2. Absatz 2,In der gemäß Absatz eins, Litera b, erforderlichen Flugzeit müssen Flüge als verantwortlicher Pilot von insgesamt wenigstens 250 Stunden Dauer enthalten sein. Auf Antrag sind Motorflüge als zweiter Pilot bis zum Ausmaß von 200 Stunden Dauer auf die erforderliche Flugzeit als verantwortlicher Pilot zur Hälfte anzurechnen, wenn der Bewerber nachweist, daß er bei diesen Flügen die Aufgaben eines verantwortlichen Piloten unter der Aufsicht eines verantwortlichen Piloten ausgeführt hat, und wenn die Flüge auf einem Motorflugzeug ausgeführt worden sind, das mit einem zweiten Piloten geflogen werden muß.
  3. Absatz 3,In der gemäß Absatz eins, Ziffer 2, erforderlichen Flugzeit müssen außerdem enthalten sein:
    1. Ziffer eins
      Überlandflüge von wenigstens 200 Stunden Dauer, davon nicht weniger als 100 Stunden bei Nacht (Paragraph 2, Luftverkehrsregeln 1967), sowie
    2. Ziffer 2
      Instrumentenflüge von insgesamt wenigstens 75 Stunden Dauer, wobei Übungen auf einem Instrumentenflugübungsgerät bis zum Ausmaß von 25 Stunden voll anzurechnen sind.

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR40056047