Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 167, Absatz 2,
Text
§ 9. Fliegerärztliche Sachverständige.Paragraph 9, Fliegerärztliche Sachverständige.
(1)Absatz eins,Über die Tauglichkeit von Zivilluftfahrern und Flugschülern hat die zuständige Behörde ein fliegerärztliches Sachverständigengutachten einzuholen.
(2)Absatz 2,Als fliegerärztliche Sachverständige sind unbeschadet der Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG von der zuständigen Behörde Personen zu bestellen, die in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind und über Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Luftfahrtmedizin verfügen. Die erforderlichen luftfahrtmedizinischen Kenntnisse sind in der Regel durch den erfolgreichen Abschluß eines entsprechenden Ausbildungslehrganges nachzuweisen.Als fliegerärztliche Sachverständige sind unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG von der zuständigen Behörde Personen zu bestellen, die in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind und über Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Luftfahrtmedizin verfügen. Die erforderlichen luftfahrtmedizinischen Kenntnisse sind in der Regel durch den erfolgreichen Abschluß eines entsprechenden Ausbildungslehrganges nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Die zuständige Behörde hat eine Liste der fliegerärztlichen Sachverständigen zu führen.
(4)Absatz 4,Fliegerärztliche Sachverständige sind von der zuständigen Behörde ihres Amtes zu entheben,
wenn sie ihre Amtspflichten in schwerwiegender Weise verletzten, oder
wenn eine der Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Bestellung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert, oder
wenn sie innerhalb von drei Jahren nicht mindestens einmal an einem die Luftfahrtmedizin zum Gegenstand habenden Kurs, Seminar oder einer sonstigen einschlägigen Veranstaltung im Inland oder im Ausland teilgenommen haben. Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme ist der zuständigen Behörde zu erbringen.
Dokumentnummer
NOR40056019