Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kleingartengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 6/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1990Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
98/05 Sonstiges Wohnbau
Text
ABSCHNITT V.ABSCHNITT römisch fünf.
Übergangsbestimmungen
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits bestehende Pachtverträge werden durch die §§ 2 und 3 nicht berührt.Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits bestehende Pachtverträge werden durch die Paragraphen 2 und 3 nicht berührt.
(2)Absatz 2,Unbeschadet des Abs. 1 findet dieses Bundesgesetz auf bestehende Pachtverträge über Kleingärten auch dann Anwendung, wenn ihr Ausmaß von den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 abweicht.Unbeschadet des Absatz eins, findet dieses Bundesgesetz auf bestehende Pachtverträge über Kleingärten auch dann Anwendung, wenn ihr Ausmaß von den Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, oder Absatz 2, abweicht.
(3)Absatz 3,Bestehende Generalpachtverträge über kleingärtnerisch genutzte Grundstücke (Grundstücksteile) mit anderen als den im § 4 genannten Vertragsparteien bleiben aufrecht.Bestehende Generalpachtverträge über kleingärtnerisch genutzte Grundstücke (Grundstücksteile) mit anderen als den im Paragraph 4, genannten Vertragsparteien bleiben aufrecht.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2024
Dokumentnummer
NOR12146565
alte Dokumentnummer
N9195939484L