Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 123/1959Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Gewerbsmäßiger Gelegenheitsverkehr mit Autobussen und Personenwagen.
Artikel 3
Die gewerbsmäßige, jedoch nicht regelmäßige Beförderung von Personen mit Motorfahrzeugen, die in einem der Vertragsstaaten zur Personenbeförderung zugelassen sind, ist im Gebiete des anderen Staates ohne Bewilligung zulässig, wenn dieselben Personen in demselben Fahrzeug befördert werden und es sich
um eine Rundreise handelt, die im Lande, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, beginnt und wieder endigt;
um eine Reise handelt, die in einem Lufthafen des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, beginnt und in einem anderen derartigen Hafen im anderen Land endigt und das Fahrzeug leer zum Abfahrtsort zurückkehrt.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2019
Dokumentnummer
NOR12146573
alte Dokumentnummer
N9195943550L