Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 123/1959Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Auf die Beförderung mit Personenwagen bis zu 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz finden die Beschränkungen des Artikels 3 Buchstaben a) und b) keine Anwendung. Jedoch ist die Beförderung mit Personenwagen nur gestattet, wenn im anderen Vertragsstaat keine neuen Reisenden aufgenommen werden.
(2)Absatz 2,Das Verbot, auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates neue Reisende aufzunehmen, gilt nicht für Personenwagen bis zu 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, sofern der Unternehmer seinen Geschäftssitz innerhalb einer Zone von 10 km beiderseits der Grenze hat, die Fahrt auf Bestellung und nur in einem Bereich von nicht mehr als 10 km diesseits und jenseits der Grenze durchgeführt wird und die Fahrgäste nicht im anderen Vertragsstaat abgesetzt werden. Die Distanz von 10 km wird von der Grenzübergangsstelle aus gemessen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2019
Dokumentnummer
NOR12146574
alte Dokumentnummer
N9195943551L