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Art. 5

Fassungen
ab 04.04.1959 — BGBl. Nr. 123/1959 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute04.04.1959 BGBl. Nr. 123/1959 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1959,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

04.04.1959BGBl. Nr. 123/1959

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Gewerbsmäßige, nicht regelmäßige Beförderungen von Personen, die nicht den Vorschriften von Artikel 3 und 4 entsprechen, bedürfen im Einzelfall der Bewilligung des anderen Vertragsstaates.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf die Erteilung der Bewilligung ist vom Unternehmer in zweifacher Ausfertigung an die zuständige Behörde des Vertragsstaates zu richten, in dem er seinen Geschäftssitz hat. Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn das Einverständnis des Vertragsstaates vorliegt, in dem der Unternehmer seinen Geschäftssitz hat.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2019

Gesetzesnummer

10011326

Dokumentnummer

NOR12146575

alte Dokumentnummer

N9195943552L