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Art. 6

Fassungen
ab 04.04.1959 — BGBl. Nr. 123/1959 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute04.04.1959 BGBl. Nr. 123/1959 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1959,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

04.04.1959BGBl. Nr. 123/1959

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Linienmäßiger Personenverkehr.

Artikel 6

  1. Absatz eins,Für die grenzüberschreitende linienmäßige Beförderung von Personen gelten die in beiden Vertragsstaaten bestehenden gesetzlichen Vorschriften.
  2. Absatz 2,Gesuche um eine Konzession zur linienmäßigen Beförderung von Personen über die Grenze sind an die zuständige Behörde des Staates zu richten, in welchem das Fahrzeug zugelassen ist. Die Gesuche samt einer Stellungnahme der zuständigen Behörde des Heimatstaates sind dem anderen Vertragsstaat zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Konzession für die linienmäßige Beförderung von Personen über die Grenze wird erst erteilt, wenn die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten über die Zweckmäßigkeit, die Notwendigkeit und über die wichtigsten Konzessionsbedingungen der Linie einig geworden sind und der Grundsatz der Gegenseitigkeit gewahrt ist.

    Wird in einem Vertragsstaat eine Linie eingestellt, ist der andere Vertragsstaat davon zu benachrichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2019

Gesetzesnummer

10011326

Dokumentnummer

NOR12146576

alte Dokumentnummer

N9195943553L