Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 123/1959Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Transitlinienverkehr.
Artikel 7
(1)Absatz eins,Als Transitlinienverkehr im Sinne dieses Abkommens gilt der Verkehr von einem der Vertragsstaaten durch den anderen Vertragsstaat in einen dritten Staat, ohne daß im durchfahrenen Staat Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden.
(2)Absatz 2,Für die Erteilung der Berechtigung (Genehmigung, Konzession) eines solchen Transitlinienverkehrs gelten die nationalen Gesetze des durchfahrenen Staates. Anträge sind bei der zuständigen Behörde des Heimatstaates einzureichen; diese übersendet sie mit einer Stellungnahme der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2019
Dokumentnummer
NOR12146577
alte Dokumentnummer
N9195943554L