Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 123/1959Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
III. Transport von Gütern.römisch drei. Transport von Gütern.
Artikel 8
(1)Absatz eins,Mit Motorfahrzeugen, die in einem der Vertragsstaaten eingetragen sind, ist es Unternehmern, die zur Güterbeförderung befugt sind, gestattet:
Sachen von oder nach einem Vertragsstaat zu befördern;
Sachen im Transit durch den anderen Vertragsstaat zu befördern.
(2)Absatz 2,Durch Vereinbarung kann jedoch die Ausweis- oder Bewilligungspflicht eingeführt werden.
Schlagworte
Ausweispflicht
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2019
Dokumentnummer
NOR12146578
alte Dokumentnummer
N9195943555L