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Art. 2

Fassungen
ab 10.12.1958 — BGBl. Nr. 46/1959 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute10.12.1958 BGBl. Nr. 46/1959 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung über den Durchflug im internationalen Fluglinienverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1959,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

10.12.1958BGBl. Nr. 46/1959

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL römisch zwei
Abschnitt 1

Ist ein Vertragsstaat der Ansicht, daß Maßnahmen eines anderen Vertragsstaats auf Grund dieser Vereinbarung ihm Unrecht oder Härten zufügen, so kann er beim Rat beantragen, die Sachlage zu prüfen. Daraufhin untersucht der Rat die Angelegenheit und beruft die beteiligten Staaten zur Beratung ein. Gelingt es nicht, durch eine solche Beratung die Schwierigkeit zu beheben, so kann der Rat zweckdienliche Feststellungen treffen und den beteiligten Vertragsstaaten Empfehlungen erteilen. Unterläßt es danach ein beteiligter Vertragsstaat nach Ansicht des Rats ungerechtfertigterweise, geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen, so kann der Rat der Versammlung der oben erwähnten Organisation empfehlen, die Rechte des betreffenden Vertragsstaats aus dieser Vereinbarung so lange auszusetzen, bis diese Abhilfemaßnahmen getroffen worden sind. Die Versammlung kann diese Rechte mit einer Mehrheit von zwei Drittel so lange aussetzen, wie es ihr angemessen erscheint oder bis der Rat feststellt, daß der betreffende Staat Abhilfemaßnahmen getroffen hat.

Abschnitt 2

Kann eine Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung nicht durch Verhandlungen beigelegt werden, so finden die Bestimmungen des Kapitels römisch achtzehn des oben erwähnten Abkommens, die sich auf Meinungsverschiedenheiten über dessen Auslegung oder Anwendung beziehen, entsprechende Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019

Gesetzesnummer

10011327

Dokumentnummer

NOR40039025