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Art. 3

Fassungen
ab 10.12.1958 — BGBl. Nr. 46/1959 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute10.12.1958 BGBl. Nr. 46/1959 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung über den Durchflug im internationalen Fluglinienverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1959,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

10.12.1958BGBl. Nr. 46/1959

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL römisch drei

Diese Vereinbarung bleibt so lange in Kraft, wie das oben erwähnte Abkommen; jedoch kann jeder Vertragsstaat, der Partei dieser Vereinbarung ist, sie mit einjähriger Frist durch Anzeige an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika kündigen, die unverzüglich alle anderen Vertragsstaaten von einer solchen Kündigung und dem Ausscheiden in Kenntnis setzen wird.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019

Gesetzesnummer

10011327

Dokumentnummer

NOR40039026