Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinbarung über den Durchflug im internationalen Fluglinienverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 46/1959Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1959,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL IIIARTIKEL römisch drei
Diese Vereinbarung bleibt so lange in Kraft, wie das oben erwähnte Abkommen; jedoch kann jeder Vertragsstaat, der Partei dieser Vereinbarung ist, sie mit einjähriger Frist durch Anzeige an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika kündigen, die unverzüglich alle anderen Vertragsstaaten von einer solchen Kündigung und dem Ausscheiden in Kenntnis setzen wird.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019
Dokumentnummer
NOR40039026