Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
ab 06.07.1958 — BGBl. Nr. 129/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute06.07.1958 BGBl. Nr. 129/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Afghanistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1960,

Typ

Vertrag – Afghanistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

06.07.1958BGBl. Nr. 129/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Anhang

(A) Das oder die von der Königlich Afghanischen Regierung namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen sind berechtigt, Luftverkehrslinien in beiden Richtungen auf folgenden Flugstrecken zu betreiben:

Punkte in Afghanistan – gegebenfalls Anmerkung, richtig: gegebenenfalls) über Zwischenpunkte – nach Punkten in Österreich – und gegebenenfalls nach darüber hinaus gelegenen Punkten.

(B) Das oder die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen sind berechtigt, Luftverkehrslinien in beiden Richtungen auf folgenden Flugstrecken zu betreiben:

Punkte in Österreich – gegebenenfalls über Zwischenpunkte – nach Punkten in Afghanistan – und gegebenenfalls nach darüber hinaus gelegenen Punkten.

(C) Punkte auf jeder der bezeichneten Flugstrecken können nach Wahl der namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen bei einzelnen oder allen Flügen ausgelassen werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2019

Gesetzesnummer

10011337

Dokumentnummer

NOR12146745

alte Dokumentnummer

N9196042092L