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Art. 14

Fassungen
ab 06.07.1958 — BGBl. Nr. 129/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute06.07.1958 BGBl. Nr. 129/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Afghanistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1960,

Typ

Vertrag – Afghanistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

06.07.1958BGBl. Nr. 129/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL römisch vierzehn

(A) Der Anhang zu diesem Abkommen ist als Teil dieses Abkommens anzusehen. Alle Hinweise auf das Abkommen schließen Hinweise auf den Anhang ein, es sei denn, daß ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(B) Das Abkommen unterliegt der Ratifikation durch die beiden Vertragschließenden Staaten. Die Ratifikationsurkunden werden so bald als möglich in Kabul ausgetauscht werden, und das Abkommen wird an dem Tag des Austausches in Kraft treten.

Zu Urkund dessen haben die unterfertigten Bevollmächtigten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß ermächtigt, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am 21. Juli 1958, in doppelter Urschrift in englischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2019

Gesetzesnummer

10011337

Dokumentnummer

NOR12146744

Alte Dokumentnummer

N9196042091L