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Art. 13

Fassungen
ab 06.07.1958 — BGBl. Nr. 129/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute06.07.1958 BGBl. Nr. 129/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Afghanistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1960,

Typ

Vertrag – Afghanistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

06.07.1958BGBl. Nr. 129/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL römisch dreizehn

Für die Anwendung des vorliegendes Abkommens:

(A) haben die Ausdrücke „Gebiet“, „Luftverkehrslinie“, „Internationale Luftverkehrslinie“ und „Luftbeförderungsunternehmen“ die im „Abkommen“ bezeichnete Bedeutung;

(B) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörde“ im Fall Österreichs das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall Afghanistans den Präsidenten der Afghanischen Luftfahrtbehörde und in beiden Fällen jede Person oder Körperschaft, die zur Ausübung der gegenwärtig von diesen Behörden ausgeübten Funktionen befugt ist;

(C) bedeutet der Ausdruck „Leistungsfähigkeit“ im Zusammenhang mit einem Luftfahrzeug die Nutzlast dieses Luftfahrzeuges, die auf der ganzen Flugstrecke oder einem Teil derselben zur Verfügung steht;

(D) bedeutet der Ausdruck „Leistungsfähigkeit“ im Zusammenhang mit einer bezeichneten Luftverkehrslinie die Leistungsfähigkeit der auf dieser Linie verwendeten Luftfahrzeuge, multipliziert mit der Frequenz, mit der diese Luftfahrzeuge während eines gegebenen Zeitraums eine gegebene Flugstrecke oder ein Teilstück derselben befliegen;

(E) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Luftbeförderungsunternehmen“ ein oder mehrere Luftbeförderungsunternehmen, die von einem Vertragschließenden Teil dem anderen Vertragschließenden Teil gemäß Artikel römisch zwei dieses Abkommens namhaft gemacht worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

10011337

Dokumentnummer

NOR12146743

Alte Dokumentnummer

N9196042090L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/129/A13/NOR12146743