Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Afghanistan)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1960Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL XIIARTIKEL römisch zwölf
Falls ein multilateraler Vertrag oder ein Abkommen über den Luftverkehr abgeschlossen wird, dem beide Vertragschließende Teile beitreten, wird das vorliegende Abkommen so abgeändert werden, daß es mit den Bestimmungen eines solchen Vertrags oder Abkommens im Einklang steht.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2019
Dokumentnummer
NOR12146742
Alte Dokumentnummer
N9196042089L