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Art. 11

Fassungen
ab 06.07.1958 — BGBl. Nr. 129/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute06.07.1958 BGBl. Nr. 129/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Afghanistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1960,

Typ

Vertrag – Afghanistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

06.07.1958BGBl. Nr. 129/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL römisch elf

(A) Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragschließenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens werden sich die Vertragschließenden Teile zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungsweg untereinander beizulegen.

(B) Kommen die Vertragschließenden Teile auf dem Verhandlungsweg zu keiner Regelung,

(i) können sie übereinkommen, die Meinungsverschiedenheit einem einverständlich eingesetzten Schiedsgericht oder einer anderen Personen oder Körperschaft zur Entscheidung vorzulegen; oder

(ii) wenn sie darüber nicht übereinkommen oder wenn sie sich nach dem Beschluß, die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht vorzulegen, über dessen Zusammensetzung nicht einigen können, kann jeder Vertragschließende Teil die Meinungsverschiedenheit einem zur Entscheidung zuständigen Schiedsgericht im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation oder, wenn es ein solches Schiedsgericht nicht gibt, dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.

(C) Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, jede nach Absatz (B) dieses Artikels ergangene Entscheidung, einschließlich jeder einstweiligen Empfehlung, zu befolgen.

(D) Wenn und solange ein Vertragschließender Teil oder ein von einem Vertragschließenden Teil namhaft gemachtes Luftbeförderungsunternehmen es verabsäumt, die Verpflichtungen aus Absatz (C) dieses Artikels zu erfüllen, kann der andere Vertragschließende Teil alle Rechte einschränken, vorenthalten oder widerrufen, die er auf Grund des vorliegenden Abkommens gewährt hat.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2019

Gesetzesnummer

10011337

Dokumentnummer

NOR12146741

Alte Dokumentnummer

N9196042088L