Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 06.07.1958 — BGBl. Nr. 129/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute06.07.1958 BGBl. Nr. 129/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Afghanistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1960,

Typ

Vertrag – Afghanistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

06.07.1958BGBl. Nr. 129/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL römisch zehn

Jeder Vertragschließende Teil kann das vorliegende Abkommen jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil kündigen, wenn er es zu beenden wünscht. Die Kündigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftorganisation Anmerkung, richtig: Zivilluftfahrtorganisation) mitzuteilen. Das Abkommen läuft ein Jahr nach Eingang der Kündigung beim anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern sie nicht vor Ablauf dieser Frist durch Übereinkommen der Vertragschließenden Teile zurückgezogen wird. Wenn eine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil nicht erfolgt, gilt die Kündigung als 14 Tage nach Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2019

Gesetzesnummer

10011337

Dokumentnummer

NOR12146740

Alte Dokumentnummer

N9196042087L