Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Afghanistan)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1960Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL XARTIKEL römisch zehn
Jeder Vertragschließende Teil kann das vorliegende Abkommen jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil kündigen, wenn er es zu beenden wünscht. Die Kündigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftorganisation (Anm.: richtig: Zivilluftfahrtorganisation) mitzuteilen. Das Abkommen läuft ein Jahr nach Eingang der Kündigung beim anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern sie nicht vor Ablauf dieser Frist durch Übereinkommen der Vertragschließenden Teile zurückgezogen wird. Wenn eine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil nicht erfolgt, gilt die Kündigung als 14 Tage nach Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.Jeder Vertragschließende Teil kann das vorliegende Abkommen jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil kündigen, wenn er es zu beenden wünscht. Die Kündigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftorganisation Anmerkung, richtig: Zivilluftfahrtorganisation) mitzuteilen. Das Abkommen läuft ein Jahr nach Eingang der Kündigung beim anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern sie nicht vor Ablauf dieser Frist durch Übereinkommen der Vertragschließenden Teile zurückgezogen wird. Wenn eine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil nicht erfolgt, gilt die Kündigung als 14 Tage nach Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2019
Dokumentnummer
NOR12146740
Alte Dokumentnummer
N9196042087L