Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 06.07.1958 — BGBl. Nr. 129/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute06.07.1958 BGBl. Nr. 129/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Afghanistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1960,

Typ

Vertrag – Afghanistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

06.07.1958BGBl. Nr. 129/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL römisch drei

Die von einem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen werden, solange sie die bezeichneten Luftverkehrslinien betreiben, folgende Rechte haben:

  1. Absatz i,
    mit ihren Luftfahrzeugen das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils zu überfliegen;
  2. Absatz i, i,
    technische Landungen im genannten Gebiet durchzuführen;
  3. Absatz i, i, i,
    unter Beachtung der Bestimmungen des Artikels römisch vier im genannten Gebiet auf den im Anhang zu diesem Abkommen bezeichneten Punkten zu landen, um im Rahmen des internationalen Luftverkehrs Fluggäste, Fracht oder Post abzusetzen und aufzunehmen.

Keine Bestimmung dieses Artikels ist so auszulegen, daß den Luftbeförderungsunternehmen eines Vertragschließenden Teils das Recht gewährt wird, im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils Fluggäste, Fracht oder Post zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen, deren Bestimmungsort ein anderer Ort im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2019

Gesetzesnummer

10011337

Dokumentnummer

NOR12146733

Alte Dokumentnummer

N9196042080L