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Art. 4

Fassungen
ab 06.07.1958 — BGBl. Nr. 129/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute06.07.1958 BGBl. Nr. 129/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Afghanistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1960,

Typ

Vertrag – Afghanistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

06.07.1958BGBl. Nr. 129/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL römisch vier

Um die Leistungsfähigkeit der bezeichneten Luftverkehrslinien und den öffentlichen Verkehrsbedarf auf den bezeichneten Flugstrecken im Gleichgewicht zu halten und um ein geeignetes Verhältnis zwischen den namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen und anderen Luftbeförderungsunternehmen zu erlangen, die die bezeichneten Flugstrecken zur Gänze oder teilweise befliegen, haben die Vertragschließenden Teile folgendes vereinbart:

(A) Die Luftbeförderungsunternehmen jedes Vertragschließenden Teils werden beim Betrieb der bezeichneten Luftverkehrslinien das Interesse des anderen Vertragschließenden Teils derart in Betracht ziehen, daß Linien, die letzterer auf der ganzen Flugstrecke oder auf einem Teil derselben betreibt, nicht ungebührlich beeinträchtigt werden.

(B) Das Beförderungsangebot der Luftbeförderungsunternehmen jedes Vertragschließenden Teils auf den verschiedenen Teilstücken der bezeichneten Flugstrecken soll mit dem öffentlichen Verkehrsbedarf und den Verkehrsinteressen der beteiligten Luftbeförderungsunternehmen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens in engem Einklang stehen.

(C) Die von den namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen im Rahmen dieses Abkommens betriebenen Linien werden sich in erster Linie den allgemeinen Grundsatz zum Ziel setzen, daß die Leistungsfähigkeit sich richtet nach:

Ziffer eins den Verkehrserfordernissen zwischen dem Ursprungsland der Luftbeförderungsunternehmen und dem Bestimmungsland der bezeichneten Flugstrecken;

Ziffer 2 dem Luftverkehrsbedarf des von dem Luftbeförderungsunternehmen durchquerten Gebiets;

Ziffer 3 der Zulänglichkeit anderer Luftverkehrslinien, die von Luftbeförderungsunternehmen der betreffenden Staaten zwischen ihren Gebieten eingerichtet worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2019

Gesetzesnummer

10011337

Dokumentnummer

NOR12146734

alte Dokumentnummer

N9196042081L