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Art. 5

Fassungen
ab 06.07.1958 — BGBl. Nr. 129/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute06.07.1958 BGBl. Nr. 129/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Afghanistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1960,

Typ

Vertrag – Afghanistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

06.07.1958BGBl. Nr. 129/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL römisch fünf

(A) Die Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile werden Informationen über die laufenden Genehmigungen, die sie ihren namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen zum Flugbetrieb nach, durch oder vom Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils erteilt haben, so rasch wie möglich austauschen. Dieser Austausch wird auch Abschriften der laufenden Zeugnisse und Genehmigungen für Luftverkehrslinien auf den bezeichneten Flugstrecken samt Zusätzen, Ausnahmebestimmungen und genehmigten Streckenplänen umfassen.

(B) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, von den vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen zu verlangen, den Luftfahrtbehörden des erstgenannten Vertragschließenden Teils Abschriften der Flug- und Verkehrspläne einschließlich jeder Änderung derselben sowie alle anderen wesentlichen Informationen über den Betrieb der bezeichneten Luftverkehrslinien, einschließlich Informationen über die auf jeder der bezeichneten Flugstrecken angebotene Leistungsfähigkeit und aller weiterer wesentlichen und angemessenen Informationen, zur Verfügung zu stellen, die verlangt werden können, um die Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teils davon zu überzeugen, daß die Bedingungen dieses Abkommens ordnungsgemäß beobachtet werden.

(C) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, von den namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen des anderen Vertragschließenden Teils zu verlangen, den Luftfahrtbehörden des erstgenannten Vertragschließenden Teils über den Verkehr, der auf ihren Luftverkehrslinien nach, von oder über dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils durchgeführt wird, Statistiken zur Verfügung zu stellen, aus denen der Ursprung und die Bestimmung dieses Verkehrs ersichtlich sind.

Schlagworte





Flugplan

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2019

Gesetzesnummer

10011337

Dokumentnummer

NOR12146735

alte Dokumentnummer

N9196042082L