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Art. 16

Fassungen
ab 06.08.1959 — BGBl. Nr. 76/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute06.08.1959 BGBl. Nr. 76/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1960,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

06.08.1959BGBl. Nr. 76/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel römisch sechzehn.

Abänderung des Abkommens.

  1. Absatz eins,Jeder der Vertragschließenden Teile kann dem anderen Vertragschließenden Teil jederzeit auf diplomatischem Weg eine Abänderung des vorliegenden Abkommens vorschlagen. Die Beratungen zwischen den Vertragschließenden Teilen über die vorgeschlagene Abänderung sind innerhalb von 60 Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt, in dem einer der beiden Vertragschließenden Teile dies verlangt, zu beginnen.
  2. Absatz 2,Abänderungen der beiden Anhänge dieses Abkommens und der Zeitpunkt des Inkrafttretens solcher Abänderungen können von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile vereinbart werden. Solche Vereinbarungen sind durch diplomatischen Notenwechsel zu bestätigen.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

10011338

Dokumentnummer

NOR12146726

Alte Dokumentnummer

N9196041936L