Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffahrt auf der Donau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 40/1960Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1960,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 11.
Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt, außer in den Fällen, die diese Konvention besonders vorsieht (Artikel 10, 12 und 13).
Die Kommission ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern beschlußfähig.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019
Dokumentnummer
NOR40003728