Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 07.01.1960 — BGBl. Nr. 40/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute07.01.1960 BGBl. Nr. 40/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffahrt auf der Donau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1960,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

07.01.1960BGBl. Nr. 40/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 17.

Entsprechend bevollmächtigte Funktionäre der Kommission verständigen die zuständigen Stellen der Donaustaaten von Verstößen gegen die Schiffahrts-, Sanitäts- und Stromüberwachungsvorschriften, soweit solche Verstöße der Kommission zur Kenntnis gelangt sind. Die zuständigen Stellen haben ihrerseits die Kommission von den Maßnahmen in Kenntnis zu setzen, die im Zusammenhang mit den oberwähnten und ihnen bekanntgegebenen Verstößen getroffen wurden.

Schlagworte

Sanitätsüberwachungsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011339

Dokumentnummer

NOR40003734