Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 07.01.1960 — BGBl. Nr. 40/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute07.01.1960 BGBl. Nr. 40/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffahrt auf der Donau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1960,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

07.01.1960BGBl. Nr. 40/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 19.

Die Donaustaaten haben der Kommission, ihren Funktionären und ihrem Personal bei der Durchführung der ihnen auf Grund dieser Konvention obliegenden Aufgaben die notwendige Unterstützung zu gewähren.

Die Funktionäre und das Personal der Kommission genießen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen Bewegungsfreiheit auf dem Strom und in den Häfen, im Rahmen der Zuständigkeit der Kommission, jedoch unter Beachtung der örtlichen Rechtsvorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011339

Dokumentnummer

NOR40003736