Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffahrt auf der Donau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 40/1960Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1960,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
KAPITEL III.KAPITEL römisch drei.
Regelung der Schiffahrt.
Abschnitt I.Abschnitt römisch eins.
Schiffahrt.
Artikel 23.
Die Schiffahrt auf der unteren Donau und auf dem Stromabschnitt des Eisernen Tores wird durch die von den Verwaltungen für die genannten Gebiete erlassenen Vorschriften geregelt. Die Schiffahrt auf den übrigen Donauabschnitten erfolgt gemäß den Vorschriften, die von den jeweiligen Donaustaaten, deren Gebiet die Donau durchfließt, erlassen werden, beziehungsweise auf den Abschnitten, wo die Donauufer zwei verschiedenen Staaten gehören, gemäß den Vorschriften, die von diesen Staaten einvernehmlich festgelegt werden.
Bei der Erlassung der Schiffahrtsvorschriften haben die Donaustaaten und die Verwaltungen die von der Kommission festgelegten grundsätzlichen Bestimmungen über die Schiffahrt auf der Donau zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019
Dokumentnummer
NOR40003740