Rechtstracker.at

Art. 28

Fassungen
ab 07.01.1960 — BGBl. Nr. 40/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute07.01.1960 BGBl. Nr. 40/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffahrt auf der Donau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1960,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

07.01.1960BGBl. Nr. 40/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 28.

Die von den Donaustaaten für die Stromüberwachung (Polizei) verwendeten Schiffe haben außer ihrer Nationalflagge noch ein einheitliches Kennzeichen zu führen; die Beschreibung und die Nummern dieser Schiffe sind der Kommission bekanntzugeben. Diese Schiffe sowie die im Zolldienst der Donaustaaten verwendeten dürfen die Donau nur innerhalb der Grenzen des Landes befahren, dessen Flagge sie führen; außerhalb der Grenzen bedürfen sie hiezu der Bewilligung der betreffenden Donaustaaten.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011339

Dokumentnummer

NOR40003745