Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffahrt auf der Donau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 40/1960Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1960,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Abschnitt II.Abschnitt römisch zwei.
Lotsendienst.
Artikel 31.
Auf der unteren Donau und im Stromabschnitt des Eisernen Tores werden Lotsenkorps gebildet, die den zuständigen Verwaltungen (Artikel 22) unterstehen.
Die Vorschriften über den Lotsendienst sind von den Verwaltungen im Einklang mit den grundsätzlichen Bestimmungen über die Schiffahrt auf der Donau (Artikel 8 lit. f) festzulegen und der Kommission zur Kenntnis zu bringen.Die Vorschriften über den Lotsendienst sind von den Verwaltungen im Einklang mit den grundsätzlichen Bestimmungen über die Schiffahrt auf der Donau (Artikel 8 Litera f,) festzulegen und der Kommission zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019
Dokumentnummer
NOR40003748