Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffahrt auf der Donau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 40/1960Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1960,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 38Artikel 38
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 38.
Die Art der Einhebung der Spezialabgaben, Schiffahrtsgebühren und der besonderen Abgaben wird durch Vorschriften geregelt, die entweder die Kommission, die Donaustaaten oder die Verwaltungen erlassen. Die Donaustaaten und die Verwaltungen erlassen ihre Vorschriften im Einvernehmen mit der Kommission.
Die Abgaben sind nach der Tragfähigkeit des Schiffes zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019
Dokumentnummer
NOR40003755