Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffahrt auf der Donau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 40/1960Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1960,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 45Artikel 45
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 45.
Alle Streitfälle zwischen Signatarstaaten dieser Konvention hinsichtlich der Anwendung oder Auslegung der Konvention sind, sofern sie nicht in direkten Verhandlungen beigelegt werden, auf Antrag einer der Streitparteien einer Schlichtungskommission vorzulegen, die aus einem Vertreter jeder Streitpartei und einem dritten Mitglied besteht, das der Präsident der Donaukommission, oder falls dieser Staatsangehöriger einer der Streitparteien ist, die Donaukommission aus dem Kreise der Staatsangehörigen eines Staates, der nicht Streitpartei ist, ernennt.
Die Entscheidung der Schlichtungskommission ist endgültig und für die Streitparteien bindend.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019
Dokumentnummer
NOR40003762