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Art. 51

Fassungen
ab 02.07.1961 — BGBl. Nr. 138/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 51 heute02.07.1961 BGBl. Nr. 138/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1961,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 51

Inkrafttretensdatum

02.07.1961BGBl. Nr. 138/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 51

Nach dem 31. August 1956 wird die Urschrift dieses Übereinkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 42 Absatz 1 und 2 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften übersendet.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Genf, am neunzehnten Mai neunzehnhundertsechsundfünfzig in einer einzigen Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für Polen:

Mit dem Vorbehalt, daß sich die Regierung der Volksrepublik Polen durch den Artikel 47 des Übereinkommens nicht gebunden erachtet.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Gesetzesnummer

10011341

Dokumentnummer

NOR40051123

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/138/A51/NOR40051123