Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personen- und Güterverkehr auf der Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1961Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 13
Die zuständigen Behörden der beiden vertragschließenden Teile werden nach Bedarf zwecks Beratung und Herstellung des Einvernehmens auf Verlangen eines der beiden Teile zusammentreten, insbesondere über:
die Einrichtung oder Einstellung von Kraftfahrlinien;
die Änderung der Streckenführung oder der Konzessionsbedingungen;
die Anzahl der Kurspaare und, soweit dies erforderlich ist, über die Fahrpläne;
In den obigen Fällen kann das Einvernehmen zwischen den zuständigen Behörden der beiden vertragschließenden Teile auch in anderer Form unmittelbar hergestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022
Dokumentnummer
NOR12146767
alte Dokumentnummer
N9196141953L