Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 14.06.1961 — BGBl. Nr. 223/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute14.06.1961 BGBl. Nr. 223/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1961,

Typ

Vertrag - Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

14.06.1961BGBl. Nr. 223/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 17

  1. Ziffer eins
    Auf die Durchführung von Pendeldiensten finden die in den Vertragsstaaten jeweils geltenden Vorschriften Anwendung.
  2. Ziffer 2
    Für Rundfahrten und für die im Artikel 15, Absatz eins, Litera d, genannten Fahrten ist außer den im Artikel 16, Absatz 2 und 3 genannten Dokumenten (Berechtigungsurkunde, Genehmigungsurkunde, im Werkverkehr eine entsprechende Bestätigung des Heimatstaates, und Liste) keine weitere Genehmigung erforderlich.
  3. Ziffer 3
    Für die Durchführung von Abholdiensten ist eine Bewilligung der zuständigen Stelle des Vertragsstaates, aus dem abgeholt werden soll, erforderlich. Sofern Abholdienste auf Grund vorher abgeschlossener Reisebüroverträge dazu dienen, Personen aufzunehmen, die nicht ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort im anderen Vertragsstaat haben, werden die Bewilligungen hiefür wohlwollend erteilt.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022

Gesetzesnummer

10011342

Dokumentnummer

NOR12146771

Alte Dokumentnummer

N9196141957L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/223/A17/NOR12146771