Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personen- und Güterverkehr auf der Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1961Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 17
Auf die Durchführung von Pendeldiensten finden die in den Vertragsstaaten jeweils geltenden Vorschriften Anwendung.
Für Rundfahrten und für die im Art. 15 Abs. 1 lit. d genannten Fahrten ist außer den im Art. 16 Abs. 2 und 3 genannten Dokumenten (Berechtigungsurkunde, Genehmigungsurkunde, im Werkverkehr eine entsprechende Bestätigung des Heimatstaates, und Liste) keine weitere Genehmigung erforderlich.Für Rundfahrten und für die im Artikel 15, Absatz eins, Litera d, genannten Fahrten ist außer den im Artikel 16, Absatz 2 und 3 genannten Dokumenten (Berechtigungsurkunde, Genehmigungsurkunde, im Werkverkehr eine entsprechende Bestätigung des Heimatstaates, und Liste) keine weitere Genehmigung erforderlich.
Für die Durchführung von Abholdiensten ist eine Bewilligung der zuständigen Stelle des Vertragsstaates, aus dem abgeholt werden soll, erforderlich. Sofern Abholdienste auf Grund vorher abgeschlossener Reisebüroverträge dazu dienen, Personen aufzunehmen, die nicht ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort im anderen Vertragsstaat haben, werden die Bewilligungen hiefür wohlwollend erteilt.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022
Dokumentnummer
NOR12146771
Alte Dokumentnummer
N9196141957L